Rechtsprechung
   RG, 06.10.1933 - III 13/33   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,430
RG, 06.10.1933 - III 13/33 (https://dejure.org/1933,430)
RG, Entscheidung vom 06.10.1933 - III 13/33 (https://dejure.org/1933,430)
RG, Entscheidung vom 06. Oktober 1933 - III 13/33 (https://dejure.org/1933,430)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1933,430) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Welcher Zeitpunkt ist für die Schadensbemessung maßgebend, und zwar insbesondere dann, wenn von einem Notar Schadensersatz deshalb begehrt wird, weil er durch sein Verschulden den käuflichen Erwerb eines Hofes vereitelt hat?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 142, 8
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57

    Geltendmachung des merkantilen Minderwerts

    Wenn in Rechtsprechung und Schrifttum immer wieder davon die Rede ist, daß es für den Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers auf den Stand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dam Tatsachengericht ankomme, so kann damit trotz mancher mißverständlicher Formulierungen richtigerweise nur gemeint sein, daß der Umfang der Ersatzpflicht nach den in diesem Zeitpunkt bekannten Umständen zu beurteilen ist, nicht aber, daß der Umfang der Ersatzpflicht durch diesen Zeitpunkt sachlich festgelegt würde (vgl. dazu Lent in DJ 1941, 770 gegen RGZ 142, 8; irrig daher auch z.B. OLG Breunschweig MDR 1956, 547 Nr. 500, Geigel in den Anm. zu NJW 1954, 601 Nr. 12 und NJW 1956, 553 Nr. 7 sowie Pfennig VersR 1956, 609).
  • OLG Saarbrücken, 12.10.2017 - 4 U 29/16

    Amtshaftungsansprüche nach Erklärung eines Bebauungsplans für unwirksam:

    Für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, und für die Schadensbemessung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (in der Tatsacheninstanz) maßgebend (RGZ 142, 8; BGHZ 7, 96, 103; 109, 380, 391; Reinken/Schwager DVBl 1988, 919, 931; Staudinger/Wöstmann, aaO Rn. 245).
  • OLG Saarbrücken, 11.10.2018 - 4 U 84/17

    Schadensersatz bei unrichtiger unverbindlicher Renteninformation

    Für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, und für die Schadensbemessung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (in der Tatsacheninstanz) maßgebend (RG, Urteil vom 6.10.1933 - III 13/33, RGZ 142, 8; BGH, Urteil vom 14.7.1952 - III ZR 95/51, BGHZ 7, 96, 103; Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 118/88, BGHZ 109, 380, 391; Senatsurteil vom 12.10.2017 - 4 U 29/16, NVwZ-RR 2018, 348, juris Rdn. 101; Reinken/Schwager DVBl 1988, 919, 931; Staudinger/Wöstmann, aaO Rn. 245).
  • BGH, 13.05.1953 - VI ZR 5/52

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Weitergabe unrichtigen und entstellten

    Schon die Rechtsprechung des Reichsgerichts hatte, wie in der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zutreffend ausgeführt ist, Ereignisse beachtet, die den Schadensersatzgläubiger unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung eines Gegenstandes betroffen haben würden (RGZ 142, 8).
  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 78/53

    Rückgriff bei Rückerstattung

    Die Höhe des Schadensersatzanspruches ergibt sich aus dem Vergleich der Vermögenslage des Klägers, in der er sich bei ordnungsmässiger Vertragserfüllung befunden haben würde, zu seiner Vermögenslage, in der er sich in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht befunden hat (BGHZ 3, 162 [177] RGZ 142, 8 [11, 12]; 149, 135 [137] Wenn auch der Kläger den Kaufpreis seinerzeit in Reichsmark gezahlt hat, so kommt eine Umstellung nicht in Frage. Dem Kläger ist der Schaden nach der Währungsumstellung entstanden, er hat Anspruch auf einen Betrag in Deutscher Mark, der für die Beseitigung des schadensbegründenden Ereignisses, das vor der Währungsumstellung liegt, erforderlich ist (BGHZ 3, 162 [177/178]).
  • BGH, 25.05.1964 - VII ZR 246/62

    Rechtsmittel

    Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es sich um den der Verurteilung zugrunde gelegten Kurs handelte Bei einer Verurteilung zu Schadensersatz sind für die Bemessung der Schadenshöhe die Verhältnisse zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter maßgebend (vgl. RGZ 142, 8, 11; 149, 135, 137; BGHZ 3, 162, 177 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]; 5, 138, 142 [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51]; LM Nr. 2 zu § 286 ZPO).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht